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Sachgrundlose Befristungsmöglichkeit bei Arbeitnehmern ab 52 Jahren
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß Satz 4 der Vorschrift ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zum an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Der EuGH hat entschieden, dass diese Regelung mit europäischem Recht unvereinbar ist (Urteil vom - C 144/04 [Mangold/Helm], NJW 2005 S. 3695).
▶Praxishinweise: (1) Das Gericht stellt zunächst fest, dass die deutsche Rechtsvorschrift des TzBfG nicht der Befristungsrichtlinie 1999/70/EG entgegensteht und befasst sich sodann eingehend mit der für den vorliegenden Fall einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
(2) Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie verbieten sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung, u. a. wegen Alters. In Art. 6 finden sich Ausnahmen für den Bereich der Altersdiskriminierung: Mitgliedstaaten können hiernach Ungleichbehandlungen wegen Alters zulassen, sofern diese objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind u...