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StuB Nr. 11 vom Seite 446

Anfechtbare Rechtshandlung bei „Firmenbestattung” einer GmbH

– RA Mark T. Singer, Neuss –

Der BGH stellt mit Urteil vom  - IX ZR 190/02 (ZIP 2006 S. 244 = NJW 2006 S. 908) klar, dass dann, wenn die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit tilgt und sie anschließend – vorgefasster Absicht entsprechend – nach faktischer Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert wird, um sich auf diese Weise ihrer Gläubiger bzw. Verbindlichkeiten zu entledigen, dabei die die Gesellschaftsgläubiger vorsätzlich, wenn auch nur mittelbar benachteiligende und anfechtbare Rechtshandlung der schuldenden GmbH darin liegen kann, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen diesen Gesellschafter geltend zu machen.

Praxishinweise: (1) Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt ist einmal mehr Beleg für die in jüngster Vergangenheit verstärkt zu beobachtende Strategie von Inhabern einer insolvenzreifen GmbH, sich dieser samt ihrer Gläubiger dadurch zu entledigen, dass sie die GmbH-Anteile an einen der bundesweit agierenden Firmenbestatter gegen ein nicht unwesentliches „Entsorgungsentgelt” veräußern, damit letzterer sodann nach V...

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