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Einkommensteuer | Begründung des Kindergeldanspruchs durch Bewerbung
Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sein, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG).▶NWB NAAAB-83876
▶Praxishinweise: Eine geringfügige Beschäftigung (im Streitfall 10,5 Stunden wöchentlich) kann nach Ansicht des BFH einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht gleichgesetzt werden, weshalb der Kindergeldanspruch nicht erst nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Aufnahme der Ausbildung einsetzt. Einzige Grenze für den Kindergeldanspruch ist deshalb das Überschreiten des Jahresgrenzbetrags.