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BFH 21.12.2005 I R 93/04, StuB 11/2006 S. 439

Keine Gewinnrealisierung bei teilweisem Verzicht auf ein Auseinandersetzungsguthaben

Wurden Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben (§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft (Bezug: § 4 Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1, § 47 KStG; § 31, § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 44 LwAnpG; § 36 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 4, § 50 Abs. 3 DMBilG; § 73 Abs. 2 GenG).NWB JAAAB-83873

Praxishinweise: Die durch den teilweisen Verzicht auf das Auseinandersetzungsguthaben eingetretene Mehrung des Betriebsvermögens führt deshalb zu keiner Gewinnrealisierung, weil der Forderungsverzicht, soweit er für Wirtschaftsjahre erfolgte, die bis zum 31. 12. 1994 ...

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