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BVerfG 03.12.1996 1 BvR 1087/96
Grunderwerbsteuer; | Weitergeltung des GrEStG DDR bis einschließlich 1990
Die nach dem Einigungsvertrag vorgesehene Weitergeltung des GrEStG DDR bis einschließlich 1990 verstößt nicht deshalb gegen Grundrechtssätze, weil die Regelung nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zu unterschiedlichen Steuersätzen im Bundesgebiet geführt hat und das GrEStG DDR nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen ist (). Die Verfassungsbeschwerde gegen den (n. v.) wurde nicht zur Entscheidung angenommen.