Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften in den USA belegener Grundstücke unterliegen der deutschen
Einkommensteuer; Qualifizierung der Vermietungstätigkeit richtet sich nach dem Recht des Anwenderstaates - Fiktion der gewerblich
geprägten Personengesellschaft bleibt außer Betracht
Leitsatz
Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften in den USA belegener Grundstücke unterliegen nach Art. 11
Abs. 1 DBA-USA der deutschen Einkommensteuer, sofern die Vermietung nicht gewerblicher Natur ist (Betriebsstättenvorbehalt
gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-USA). Sie sind nicht den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6 DBA-USA zuzuordnen (Abweichung
von , EFG 2003, 376).
Die Qualifizierung der Vermietungstätigkeit als gewerbliche Betätigung richtet sich nach dem Recht des Anwenderstaates, wobei
die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG betreffend die gewerblich geprägte Personengesellschaft außer Betracht zu bleiben hat.
Die fingierte Umqualifikation von Einkünften widerspricht dem abkommensrechtlichen lex-specialis-Prinzip, weil sie die differenzierte
Einordnung in die unterschiedlichen Einkunftsarten aufheben würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1526 Nr. 24 EFG 2006 S. 824 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2006 S. 535 KÖSDI 2006 S. 15154 Nr. 7 DAAAB-88181
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 28.03.2006 - 5 K 291/04
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