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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 537/04 EFG 2006 S. 1194 Nr. 15

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1, KStG § 34 Abs. 10a Nr. 1, KStG § 47 Abs. 1

GmbH-Gewinnausschüttung: Abflusszeitpunkt bei GmbH und Zuflusszeitpunkt bei Gesellschafter müssen nicht identisch sein

Leitsatz

  1. Die Gewinnausschüttung bei der GmbH ist erfolgt, wenn die Mittel bei ihr abgeflossen sind. Dies ist der Fall, wenn sich die Gewinnausschüttung als eine auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgte Vermögensminderung durch einen tatsächlichen Mittelabfluss konkretisiert hat.

  2. Die Ausschüttungsbelastung darf nicht hergestellt werden, solange der Vermögensabfluss noch nicht verwirklicht worden ist.

  3. Bilanzielle Maßnahmen allein können den Mechanismus des Anrechnungsverfahrens nicht auslösen. Wird ein passivierter Anspruch nicht erfüllt, unterbleiben die Körperschaftsteueränderungen auf Dauer, sodass das Anrechnungsverfahren nicht eingreift.

  4. Die Voraussetzungen für den Abfluss einer Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft und für den Zufluss beim Gesellschafter sind getrennt zu prüfen und können dazu führen, dass der Zeitpunkt des Zuflusses vor dem Zeitpunkt des Abflusses liegen kann.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2006 S. 1088
DStRE 2006 S. 1073 Nr. 17
EFG 2006 S. 1194 Nr. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2006 S. 889
EAAAB-88172

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.03.2006 - 6 K 537/04

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