GmbH-Gewinnausschüttung: Abflusszeitpunkt bei GmbH und
Zuflusszeitpunkt bei Gesellschafter müssen nicht identisch sein
Leitsatz
Die Gewinnausschüttung bei
der GmbH ist erfolgt, wenn die Mittel bei ihr abgeflossen sind. Dies ist der
Fall, wenn sich die Gewinnausschüttung als eine auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgte Vermögensminderung durch einen
tatsächlichen Mittelabfluss konkretisiert hat.
Die Ausschüttungsbelastung
darf nicht hergestellt werden, solange der Vermögensabfluss noch nicht
verwirklicht worden ist.
Bilanzielle Maßnahmen
allein können den Mechanismus des Anrechnungsverfahrens nicht
auslösen. Wird ein passivierter Anspruch nicht erfüllt, unterbleiben
die Körperschaftsteueränderungen auf Dauer, sodass das
Anrechnungsverfahren nicht eingreift.
Die Voraussetzungen für den
Abfluss einer Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft und
für den Zufluss beim Gesellschafter sind getrennt zu prüfen und
können dazu führen, dass der Zeitpunkt des Zuflusses vor dem
Zeitpunkt des Abflusses liegen kann.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2006 S. 1088 DStRE 2006 S. 1073 Nr. 17 EFG 2006 S. 1194 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2006 S. 889 EAAAB-88172
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.03.2006 - 6 K 537/04
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