Kürzung des Vorwegabzugs bei
GmbH-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
Hat eine GmbH mehreren
Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt, kann
diesen der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG
ungekürzt zustehen, sofern der einzelne
Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher
Betrachtung sein Anwartschaftsrecht ausschließlich durch einen seiner
Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche
erwirbt.
Hat eine GmbH zwei
Gesellschafter-Geschäftsführer mit unterschiedlicher
Beteiligungsquote, so steht dem
Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer der ungekürzte
Vorwegabzug nicht zu, auch wenn beide Gesellschafter-Geschäftsführer
identische Pensionszusagen von der GmbH erhalten haben. Denn bei
unterschiedlicher Beteiligungsquote muss der Mehrheitsgesellschafter zumindest
teilweise auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichten, um die
Altersversorgung des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers zu
finanzieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 2259 Nr. 42 DStRE 2007 S. 18 Nr. 1 EFG 2006 S. 1407 Nr. 18 GStB 2006 S. 116 Nr. 4 JAAAB-88166
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.02.2006 - 2 K 466/03
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