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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 211/03 EFG 2006 S. 1403 Nr. 18

Gesetze: EigZulG § 8

Übernommene Verbindlichkeiten bei Hofübergabe können Anschaffungskosten sein

Leitsatz

  1. In der Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber liegen grundsätzlich Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts; die Begleichung der Verbindlichkeiten führt zu Aufwendungen des Erwerbers.

  2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich, jedoch unter Übernahme der auf ihm lastenden Verbindlichkeiten übertragen wird. Eine abweichende Beurteilung ist lediglich bei der Übertragung eines Betriebes geboten, sofern zum Betriebsvermögen Verbindlichkeiten gehören.

  3. Wird die Vermögensübertragung von Privatvermögen von der Übernahme bestehender Verbindlichkeiten abhängig gemacht, können in entsprechender Höhe Anschaffungskosten gegeben sein, die nach § 8 EigZulG Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag darstellen. Insoweit ist es unerheblich, ob das Privatvermögen, für das die Verbindlichkeiten übernommen wurden, Hofesvermögen oder freies Vermögen nach der Höfeordnung war. Denn die steuerrechtliche Trennung von Betriebsvermögen und Privatvermögen wird nicht durch die Regelungen der Höfeordnung aufgehoben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1215 Nr. 19
EFG 2006 S. 1403 Nr. 18
ZAAAB-88165

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.03.2006 - 2 K 211/03

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