Kostenentscheidung bei erst im Klageverfahren erfolgter
ausreichender Begründung einer zur Verfassungsmäßigkeit der
Kinderfreibeträge ergangenen Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige im Jahr
2004 entsprechend Art. 97 § 18a Abs. 8 EGAO ausdrücklich eine
Entscheidung über seinen Einspruch betreffend die Verfassungswidrigkeit
der Kinderfreibeträge für die Veranlagungsjahre 1983 bis 1995
beantragt, so muss das FA in der nun folgenden Einspruchsentscheidung
begründen, warum bei den angefochtenen Veranlagungen
Kinderfreibeträge bereits in verfassungsgemäßer Höhe
gewährt worden sind. Dies setzt die Darlegung der Besteuerungsgrundlagen
nach § 157 Abs. 2 AO unter Berücksichtigung der Ausführungen in
der entsprechenden Verwaltungsanweisung ( IV C 4
– S 2282 a – 35/00, BStBl. I 2000, 413) voraus.
2. Ergeht die Einspruchsentscheidung
ohne eine derartige Begründung, reicht das FA entsprechende, vom
Kläger als zutreffend erachtete Berechnungen erst im Klageverfahren nach
und beantragt der Kläger darauf nur noch die Feststellung, dass sich der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und die Kosten des Verfahrens dem
FA aufzuerlegen sind, so ist zwar ohne eine entsprechende Erklärung des FA
keine Erledigung der Hauptsache eingetreten und die Klage als unbegründet
abzuweisen. Da das FA durch die fehlende Begründung der im Ergebnis
zutreffenden Einspruchsentscheidung die Klageerhebung leicht fahrlässig
und damit schuldhaft verursacht hat, erscheint es bei Ausübung des dem
Gericht durch § 137 Satz 2 FGO eingeräumten Ermessens sachgerecht,
dem FA die gerichtlichen Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen, den
Kläger aber nach § 135 Abs. 1 FGO mit den außergerichtlichen
Kosten zu belasten.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1342 Nr. 17 LAAAB-88161
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.05.2006 - 4 K 2367/04
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