1. Unter Anlagen, die i.S. von §
2a Abs. 2 S. 1 EStG dem Fremdenverkehr dienen, sind Hotels, Ferienwohnungen und
Campingplätze zu verstehen, die ihrer Zweckbestimmung nach auf die
Benutzung durch Ortsfremde angelegt sind. Dazugehörige Anlagen und
Gaststätten dienen nur dann dem Fremdenverkehr, wenn sie mit solchen
Anlagen in einem unmittelbaren Zusammenhang errichtet und betrieben werden. Nur
mittelbar den Fremdenverkehr fördernde Anlagen fallen daher nicht unter
die schädlichen Tätigkeiten.
2. Ein Bistro ist also nicht schon
allein deswegen eine Anlage, die dem Fremdenverkehr dient, weil der Betrieb in
einer Gegend liegt, die von Touristen aufgesucht wird (hier: Bistro im
Großraum Los Angeles, das einige hundert Meter entfernt von einer
bekannten Promenade am Meer betrieben wird). Das wäre nur dann der Fall,
wenn das Bistro Teil einer Touristen beherbergenden Gesamtheit, wie
beispielsweise einer Ferienanlage, wäre und dadurch ein unmittelbarer
Bezug zum Fremdenverkehr bestünde. Daher ist es für das
„Ausschließlichkeitsmerkmal” der gewerblichen Leistungen
des 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ohne Bedeutung, in welcher Höhe bei dem Bistro
der Anteil touristischer Besucher zu veranschlagen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 17/2006 S. 794 EAAAB-88159
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