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FG München Urteil v. - 4 K 1631/04 EFG 2006 S. 1263 Nr. 16

Gesetze: ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 1997 § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG 1997 § 10 Abs. 5 Nr. 3, BewG 1991 § 9 Abs. 2 S. 3

Schenkungsteuer

Unentgeltliches dingliches Mitbenutzungsrecht des Lebensgefährten an bereits seit Jahren gemeinsam bewohntem Haus

Leitsätze

Räumt die langjährige Lebensgefährtin ihrem Partner ein dingliches Mitbenutzungsrecht am bisher schon gemeinsam bewohnten Haus ein, so liegt mangels einer Be- bzw. Entreicherung keine freigebige Zuwendung vor.

1. Die unentgeltliche Einräumung eines notariellen Mitbenutzungsrechts an der im Rahmen einer Lebensgemeinschaft bereits seit 16 Jahren gemeinsam bewohnten Wohnung stellt keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung dar. Allein dadurch, dass der bereits jahrelang bestehende tatsächliche Zustand nunmehr notariell fixiert wird, tritt keine Entreicherung beim Eigentümer ein. An der im Beschluss vom 4 V 1632/04 vertretenen Auffassung wird insoweit nicht mehr festgehalten.

2. Die Verpflichtung, mit einer dritten Person alle Wohnräume einer Wohnung teilen zu müssen, bzw. das entsprechende Nutzungsrecht, ist nicht bewertungsfähig, insbesondere nicht mit der Hälfte des Mietwerts.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1263 Nr. 16
KÖSDI 2006 S. 15276 Nr. 10
KAAAB-88157

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FG München, Urteil v. 22.03.2006 - 4 K 1631/04

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