2. Ein Unternehmer, der sowohl
Glücksspielgeräte als auch Unterhaltungsspielgeräte betreibt,
hat keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung der
Umsatzsteuerbescheide, wenn er zwar berichtigte Umsatzsteuererklärungen
eingereicht, dabei aber nicht zwischen dem Betreiben von
Glücksspielgeräten und Unterhaltungsspielgeräten differenziert
hat, so dass es dem Finanzgericht nicht möglich ist zu erkennen, welche
Umsätze möglicherweise nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6.
EG-Richtlinie steuerfrei sind und welche weiterhin der Besteuerung unterliegen.
Fundstelle(n): AAAAB-88156
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.03.2006 - 2 V 1436/05
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