Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheids der
ehemaligen DDR
Zurückweisung eines lange nach Ablauf der
Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO eingegangenen Schriftsatzes
Leitsatz
1. Ein vor dem Wirksamwerden des
Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ergangener
Steuerbescheid ist jedenfalls dann i.S. von Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag
„mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar” und kann
aufgehoben werden, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der
seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten
äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte
Willkürmaßnahme darstellt.
2. Werden Anhaltspunkte für eine
politisch motivierte Willkürmaßnahme erst über ein Jahr nach
Ablauf einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist vorgetragen, kann dieses
verspätete Vorbringen vom Gericht nach § 79b Abs. 3 FGO
zurückgewiesen werden, wenn keine Gründe für die
Fristversäumnis angegeben werden und die vom Kläger nunmehr
gerügten, den Steuerbescheiden der DDR-Behörde zugrunde liegenden
Wertermittlungen eine weitere Sachaufklärung durch das Finanzgericht
erfordern und damit zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits
führen würden.
Fundstelle(n): GAAAB-88154
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.12.2005 - 2 K 879/04
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