Rechtsbehelfsbefugnis der Initiatorin eines Immobilienprojektes bezüglich des Feststellungsbescheids
Leitsatz
Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erklärungspflichtige Initiatorin eines Gesamtobjekts ist bezüglich
des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte auch dann nicht zur Einlegung eines Einspruchs
bzw. zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung befugt, wenn sie zwar die Feststellungserklärung abgegeben
hat, sie aber weder von den Feststellungsbeteiligten noch vom FA zur Empfangsbevollmächtigten bestellt bzw. bestimmt worden
ist (§ 6 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO).
Fundstelle(n): WAAAB-88153
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.12.2005 - 2 V 942/05
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