1. Haben die Vorstände eines Fanclubs (eingetragener Verein) anlässlich einer Großveranstaltung zum Vereinsjubiläum eine unstreitig
im Ausland ansässige, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtige Musikgruppe engagiert, dabei die Übernahme sämtlicher
gesetzlicher Abgaben durch den Fanclub vereinbart, aber trotz der Größenordnung der Veranstaltung und der vereinbarten Gage
(hier: 40000 DM) keine qualifizierte steuerliche Hilfe in Anspruch genommen und daher das erforderliche Steuerabzugsverfahren
nach § 50a EStG sowie § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV nicht durchgeführt, so haften sie nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG,
§ 73g Abs. 1 EStDV bzw. § 55 UStDV für die nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge. Dass die Vorstände
nicht hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich für den Verein tätig waren, ist insoweit unerheblich.
2. Für die auf die nicht abgeführten Abzugsbeträge entfallenden Säumniszuschläge haften die Vereinsvorstände nach § 69 S.
1, 2 AO 1977.
3. Das Abzugsverfahren nach §§ 51 bis 53 UStDV steht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang und verstößt insbesondere nicht
gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder gegen die allgemeinen Grundfreiheiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1030 Nr. 14 VAAAB-88149
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