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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 V 6/00

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 2, EStG 1990 § 11

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Gericht

Keine Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, die sich in einer Negation erschöpfen

Umdeutung eines Antrags auf AdV in einen Antrag auf einstweilige Anordnung

Einkommensverwendung durch Pfändung von Bankguthaben

Leitsatz

1. Ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird nicht dadurch zulässig, dass das Finanzamt den bei ihm gestellten AdV-Antrag später ablehnend bescheidet.

2. "Vollstreckung drohen" i.S. von § 69 Abs.4 S.2 Nr.2 FGO heißt, dass die Vollstreckung tatsächlich (objektiv) droht. Die subjektive Vorstellung des Steuerpflichtigen, dass Vollstreckung drohen könnte, reicht nicht aus.

3. Die Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf AdV innerhalb eines Monats ist durchaus noch als eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist i.S. des § 69 Abs.4 S.2 Nr.1 zu bezeichnen.

4. Da sich ein Bescheid, mit dem das Finanzamt die Herabsetzung von bestandskräftig festgesetzten Vorauszahlungen ablehnt, in einer reinen Negation erschöpft, ist er nicht vollziehbar. Deshalb kann vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid nicht in der Form der AdV, sondern allenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.

5. Der von einem Prozessbevollmächtigten (Steuerberater) ausdrücklich gestellte Antrag auf AdV kann nicht in einen Antrag auf einstweilige Anordnung umgedeutet werden.

6. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Bankkonto durch das Finanzamt wegen rückständiger Einkommensteuer hat auf den früheren Zufluss von Betriebseinnahmen (Honorarzahlungen) keine Auswirkungen. Die Kontenpfändung steht dem Zufluss weder entgegen noch vermag sie einen solchen rückgängig zu machen. Der auf diese Weise entstehende Geldabfluss stellt eine einkommensteuerlich irrelevante Einkommensverwendung dar.

Fundstelle(n):
BAAAB-88147

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.03.2000 - 4 V 6/00

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