Macht ein Steuerpflichtiger aus Rechtsunkenntnis Unterhaltszahlungen an den haushaltsführenden und kindererziehenden nichtehelichen
Lebenspartner erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend,
so scheitert eine nachträgliche Korrektur des Bescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz
1 AO ausnahmsweise jedenfalls dann nicht an dessen groben Verschulden, wenn die Steuererklärungsvordrucke und amtlichen Ausfüllhinweise
des entsprechenden Veranlagungsjahres dazu geeignet sind, bei einem steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen
den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass als „bedürftige Personen” nur „Angehörige” und „Verwandte” in Betracht kommen
und der Steuerpflichtige zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ausfüllens der Erklärungsformulare steuerlich nicht beraten war.
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