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Verzicht auf einen Verböserungshinweis im Einspruchsverfahren
Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann – ausnahmsweise – entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden (Bezug: § 360 Abs. 3, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977).▶NWB ZAAAB-83256
▶Praxishinweise: Eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 regelmäßig nur möglich, wenn der Einspruchsführer auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen wird. Nur so hat er die Möglichkeit, durch Einspruchsrücknahme einer Verböserung auszuweichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann möglich, we...