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StuB Nr. 10 vom Seite 408

Aufklärung des Arbeitgebers über Meldung als arbeitsuchend

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen nach Maßgabe des § 37b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Den Arbeitgebern wird in diesem Zusammenhang nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III aufgegeben, die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren. Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis, erwächst hieraus kein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers, da die Hinweispflicht des § 2 SGB III keine Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellt ().

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