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Beendigung eines Umschulungsvertrags
Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags i. S. von §§ 1 Abs. 4, 47 BBiG bedarf gem. § 623 BGB nicht der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung ().