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StuB Nr. 10 vom Seite 408

Rechtsstreit im Insolvenzverfahren

– erl –

Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen werden. Macht das FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend, handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt ist. Wenn der nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen. Seine Prozesshandlungen sind unwirksam. Der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO 1977 kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat. Eine Beiladung des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht (§§ 74, 69, 251 Abs. 3 AO 1977; §§ 57 Nr. 1, 60 FGO; §§ 85 Abs. 2, 86, 87 InsO; ).

Praxishinweise: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner seine Beteiligtenfähigkeit und damit auch die Befugnis zur Aufnahme des Verfahrens. Der Insolvenzverwalter wird durch die Eröffnung ...

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