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Kein Cash-Pool bei unzureichender Absicherung des Stammkapitals
Ein Finanzierungs- und Liquiditätsausgleich zwischen verbundenen Unternehmen (Cash-Pool-Management) unter Einbeziehung gebundenen Vermögens verstößt jedenfalls dann gegen § 30 Abs. 1 GmbHG, wenn die Erhaltung des Stammkapitals nicht hinreichend abgesichert ist ( [nrkr.], ZIP 2006 S. 25).