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StuB Nr. 10 vom Seite 406

Der faktische Geschäftsführer – Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Staatsanwältin Katja Himmelskamp und Insolvenzverwalter Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einleitung

Der „faktische Geschäftsführer„ ist nicht nur inzwischen von der Rechtsprechung der Zivil- und Finanzgerichte als Rechtsinstitut anerkannt (vgl. Himmelskamp/Schmittmann, ), sondern spielt auch im Strafrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle. Der folgende Beitrag zeichnet Beobachtungen von Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwaltung nach und gibt Hinweise, wie strafrechtlich relevantes Handeln vermieden werden kann und was der Berater beachten sollte, um sich selbst nicht strafbar zu machen.

II. Rechtstatsächliche Betrachtung

1. Restabwicklung der Geschäfte der Gesellschaft

In Fällen, in denen die baldige Insolvenz der Gesellschaft bevorsteht und noch einige Geschäfte abgewickelt werden sollen, der “gute Name„ des vormaligen Geschäftsführers aber nicht beschmutzt werden soll, werden in der Praxis häufig Personen aus dem Obdachlosenmilieu mit Alkohol- bzw. Drogenproblemen oder auch zum Teil ausländische Personen ohne jeglichen Einblick in die Firmentätigkeit vorgeschoben, während der vormalige Geschäftsführer zunächst weiter im Hintergrund agiert, bis die Gesellschaft führungslos dahintreibt. Sobald nämlich die letzten Geschäfte abgewickelt und die Verm...

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