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Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten als nachträgliche Werbungskosten
Der BFH hatte mit Urteil vom (BStBl 2001 II S. 528) erstmals entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Mit (BStBl I S. 513 = StuB 2001 S. 873) hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder – im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit – der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.
Nunmehr hat der BFH mit Entscheidung vom klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der E...