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Geschäftsführerhaftung nach der Abgabenordnung
Zur Geschäftsführerhaftung nach der AO liegen einige aktuelle Entscheidungen vor. Oftmals wenden Geschäftsführer, die gem. §§ 69, 34, 191 AO von der Finanzverwaltung in die Haftung genommen werden, ein, dass Zahlungen, die sie als Geschäftsführer an die Finanzverwaltung erbracht hätten, ohnehin später durch den Insolvenzverwalter angefochten worden wären (§§ 129 ff. InsO).
Nach einem (EFG 2006 S. 321 = StuB 2006 S. 328) steht die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerschulden der Gesellschaft nicht entgegen, wenn die Zahlungen möglicherweise später durch den Insolvenzverwalter angefochten worden wären. Demnach kommt es bei der Prüfung der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden lediglich auf die verwirklichte Ursache an. Demgegenüber meint das , BBB 2006 S. 105 f., mit Anm. Rätke, BFH-Az.: VII R 65/05), dass schon die Anfechtungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter die Haftung des Geschäftsführers entfallen lassen kann.
Durch den BFH ist die Frage, ob die Anfechtbarkeit von Zahlungen gem. § 130 InsO die Kausalität entfallen lässt, nicht abschließend geklärt. Nach der Rec...