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Insolvenzantragstellung durch die Finanzverwaltung
Das , DStRE 2006 S. 175 ff.; nach Erledigung in der Hauptsache vom , n. v., durch die Kostenentscheidung bestätigt) hat die Grundlagen der Rechtmäßigkeit eines Insolvenzantrags der Finanzverwaltung unlängst zusammengefasst. Vor der Insolvenzantragstellung ist die Finanzverwaltung grundsätzlich gehalten, alle Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung durchzuführen. Dabei ist die eidesstattliche Versicherung aber nur dann abzunehmen, wenn dadurch voraussichtlich weitere Erkenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners gewonnen werden können. Die Finanzverwaltung braucht sich im Übrigen nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Schuldner Ratenzahlung anbietet (so FG Berlin, a. a. O.).
Der Insolvenzantrag des FA ist kein Verwaltungsakt i. S. von § 118 AO, weil durch ihn nicht bereits eine Regelung getroffen wird (so , EFG 2004 S. 759 f.; FG Berlin, a. a. O.), sondern erst eine Regelung, nämlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht betrieben werden soll (so , BFH/NV 2004 S. 664;