Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 10 vom Seite 396

Insolvenzantragstellung durch die Finanzverwaltung

von RA Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Das , DStRE 2006 S. 175 ff.; nach Erledigung in der Hauptsache vom , n. v., durch die Kostenentscheidung bestätigt) hat die Grundlagen der Rechtmäßigkeit eines Insolvenzantrags der Finanzverwaltung unlängst zusammengefasst. Vor der Insolvenzantragstellung ist die Finanzverwaltung grundsätzlich gehalten, alle Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung durchzuführen. Dabei ist die eidesstattliche Versicherung aber nur dann abzunehmen, wenn dadurch voraussichtlich weitere Erkenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners gewonnen werden können. Die Finanzverwaltung braucht sich im Übrigen nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Schuldner Ratenzahlung anbietet (so FG Berlin, a. a. O.).

Der Insolvenzantrag des FA ist kein Verwaltungsakt i. S. von § 118 AO, weil durch ihn nicht bereits eine Regelung getroffen wird (so , EFG 2004 S. 759 f.; FG Berlin, a. a. O.), sondern erst eine Regelung, nämlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht betrieben werden soll (so , BFH/NV 2004 S. 664;

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen