Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
1. Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist ausführlich darzustellen, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits früher entschieden, muss dargelegt werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsprechung vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 32 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine grundsätzliche Bedeutung ist im Regelfall nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 35). Wird geltend gemacht, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), gelten die vorstehend dargestellten Grundsätze entsprechend (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).
a) Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung mit negativen Einkünften zu saldieren sind oder ob stattdessen die begünstigten Einkünfte in vollem Umfang dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG zu unterwerfen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass § 34 EStG seit dem Streitjahr mehrfach geändert worden ist und es sich bei der im Streitjahr geltenden Fassung dieser Vorschrift um ausgelaufenes Recht handelt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nämlich bereits höchstrichterlich geklärt. Der BFH hat nicht nur entschieden, dass außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nur nachrangig zum Verlustausgleich herangezogen werden. Eine Verrechnung des Verlusts mit tarifermäßigt zu besteuernden Einkünften findet deshalb nicht statt, wenn dieser Verlustausgleich durch voll steuerpflichtige Einkünfte bewirkt werden kann (, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467). Der BFH hat auch erkannt, dass ein tarifbegünstigter Gewinn zum Verlustausgleich heranzuziehen ist, wenn und soweit ein solcher Verlustausgleich durch voll steuerpflichtige Einkünfte nicht möglich ist. Die Tarifbegünstigung entfaltet deshalb insoweit keine Wirkung (BFH-Beschlüsse vom IV B 120/95, BFH/NV 1997, 223, und vom XI B 126/02, juris Nr: STRE200251321).
b) Soweit die Kläger ihren gegenteiligen Standpunkt auf das (BFHE 204, 433, BStBl II 2004, 457; ebenso Senatsurteil vom X R 46/02, BFH/NV 2004, 1643) und auf Stimmen in der Literatur (Henning/ Hundsdoerfer/Schult, DStR 1999, 131; Röhner, BB 2000, 2234; ders. in BB 2001, 1126; Eggers/Bauer, DStR 2000, 1171; Freyer/ Schult, DStR 2001, 71) stützen, sind diese Quellen nicht einschlägig. Sie befassen sich jeweils mit § 34 EStG in der im Jahr 1999 geltenden Fassung. Wie der BFH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich betont hat, bestimmt § 34 Abs. 1 EStG 1999 jedoch im Gegensatz zu den früheren Regelungen, dass alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte begünstigt sein sollen. Da mithin eine geänderte gesetzliche Regelungskonzeption vorliegt, lassen sich die hierzu ergangenen Äußerungen in der Rechtsprechung und Literatur nicht auf § 34 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung übertragen.
c) Die Kläger können ihren abweichenden Rechtsstandpunkt auch nicht mit Erfolg auf die angeblich abweichende Formulierung in § 32c Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung stützen. § 32c EStG knüpft in Abs. 1 ebenso wie § 34 Abs. 1 EStG 1997 an das zu versteuernde Einkommen an. Soweit in Abs. 3 dieser Vorschrift von dem auf gewerbliche Einkünfte entfallenden Anteil am zu versteuernden Einkommen die Rede ist, betrifft diese Regelung die Beschränkung der Tarifbegrenzung auf den Anteil der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte (vgl. hierzu Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32c EStG Anm. 70). Rückschlüsse auf die Auslegung von § 34 EStG 1997 lassen sich hieraus nicht ziehen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Es ist insoweit bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung der Kläger den Darlegungsanforderungen entspricht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41 f.). Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung in BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467 liegt schon deshalb nicht vor, weil in jenem Urteil die Konstellation angesprochen ist, dass tarifbegünstigte Einkünfte mit Verlusten zusammentreffen, die durch andere voll steuerpflichtige Einkünfte verrechnet werden können. Demgegenüber betrifft das angefochtene Urteil die Problematik, ob Verluste, soweit sie nicht durch voll steuerpflichtige Einkünfte ausgeglichen werden können, durch die tarifbegünstigten Gewinne auszugleichen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1463 Nr. 8
AAAAB-87988