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BAG 11.12.1996 10 AZR 359/96
Öffentlicher Dienst; | anteilige Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte
Nach dem TV-Sicherheitszulage ist die Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Sicherheitszulage) teilzeitbeschäftigten Angestellten nur anteilig zu zahlen. Bei der Sicherheitszulage handelt es sich um Arbeitsentgelt, dessen Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt wird. Dafür spricht auch, daß die Höhe der Sicherheitszulage abhängig ist von der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte eingruppiert ist ().