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Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der Haftungsquote bei Zahlungsunfähigkeit
Gerät eine GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so gehört es zu den Pflichten der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Geschäftsführer, die Steuerschulden der GmbH in gleicher Weise zu tilgen, wie die übrigen Schulden der Gesellschaft. Ein Geschäftsführer, der dies missachtet, handelt in der Regel zumindest grobfahrlässig. Kommt ein Geschäftsführer seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Haftungsquote nicht nach, darf die Haftungsquote im Wege der Schätzung bestimmt werden. Diese kann 100 v. H. betragen, wenn verfügbare Mittel in Höhe der Steuerschulden vorhanden sind. Die Mitwirkungspflicht des
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Geschäftsführers zur Feststellung der Haftungsquote bei Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft umfasst die Aufstellung aller Verbindlichkeiten der GmbH zum Beginn und zum Ende des Haftungsz...