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Kraftfahrzeugsteuer: Änderung des Steuersatzes
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erlaubt nicht nur eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids, sondern ggf. rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.