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NWB direkt Nr. 25 vom Seite 4

Erledigungserklärung nach Einspruch gegen Gerichtsbescheid

Erledigung nicht rechtsmissbräuchlich

Rechtsanwältin Steuerberaterin Karin Campen, Düsseldorf

Durch die Möglichkeit, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, kann in geeigneten Fällen ein Klageverfahren ohne mündliche Verhandlung beendet werden. Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids mündliche Verhandlung beantragt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen. Die Frage, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung bei gleichzeitigem Entsprechen der gerichtlichen Entscheidung zur Vermeidung von Gerichtskosten rechtsmissbräuchlich ist, hatte jüngst der BFH zu entscheiden. Mit Urteil v. - V R 12/04 gestand er – anders als das FG Saarland – dem Finanzamt diese Handhabung zu.

Die Vorgeschichte

Die Klägerin hatte im Oktober 1997 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 eingereicht. Die Erklärung wies eine Erstattung in Höhe von rund 200 000 DM aus. Das Finanzamt lehnte im September 1998 eine Umsatzsteuerfestsetzung ab, weil die Klägerin keine Unternehmerin sei. Hiergegen legte die Klägerin zunächst eine Untätigkeitsklage ein. Als das Finanzamt später eine Einspruchsentscheidung erließ, beantragte die Klägerin, das Finanzamt zu verpflichten, die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen.

Im November 2003 entsprach das FG Saarland diesem ...

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