Betriebliche Altersversorgung, Steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen; Anwendung der und sowie vom
Der BFH hat mit den Urteilen vom , VI 32/04 und VI R 148/98 sowie vom , VI R 92/04 (BStBl 2006 II S. 500,532 und 528) entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen (ZVK), die anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geleistet werden, nicht zu Arbeitslohn bei den aktiven Arbeitnehmern führen.
Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Diese BFH-Urteile sind allgemein anzuwenden.
Gleichzeitig wird für Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem enden, darauf hingewiesen, dass für die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere ZVK (ohne Systemumstellung) oder anlässlich seines Ausscheidens aus der VBL geleistet werden, eine gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen werden soll, die zu einer Versteuerung solcher Sonderzahlungen führt.
Alle offenen Fälle, in denen entsprechende Sonderzahlungen geleistet wurden, können zunächst für die Kalenderjahre 2005 und früher unter Berücksichtigung dieser BFH-Urteile abgeschlossen werden.
BMF v. - IV C 5
-S 2333 - 53/06 I
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 415
BB 2006 S. 1321 Nr. 24
BB 2006 S. 1615 Nr. 30
SJ 2006 S. 16 Nr. 14
StB 2006 S. 245 Nr. 7
StBW 2006 S. 7 Nr. 13
WPg 2006 S. 864 Nr. 13
EAAAB-87900