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Krankenversicherung | Berechnung des Krankengelds bei fehlendem Referenzzeitraum
Nach § 47 Abs. 2 SGB V ist für das Krankengeld dasjenige Arbeitsentgelt maßgeblich, das der Versicherte im letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (sog. Referenzzeitraum) mit einer Dauer von wenigstens vier Wochen erzielt hat. Was ohne Abrechnung oder bei einem kürzeren abgerechneten Zeitraum zu gelten hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Abstellen auf den Verdienst eines gleichartig Beschäftigten) stellt das BSG nunmehr auf die Verhältnisse des konkreten Versicherten ab und verfährt dabei wie folgt: Ist bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt noch nicht für mindestens vier Wochen erzielt und abgerechnet worden, muss das Arbeitsentgelt geschätzt werden. Ausgangspunkt sind dabei die von den Arbeitsvertragsp...