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Sozialrecht | Anpassungsfaktor für sozialrechtliche Leistungen zum
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der dem Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Versorgungskrankengeld in der Kriegsopferversorgung, dem Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Übergangsgeld in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der Arbeitsförderung und der Kriegsopferfürsorge zugrunde liegenden Rechnungsgrundlage gemäß § 50 Abs. 3 SGB IX beträgt ab bundeseinheitlich 1,0035 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. , BAnz Nr. 105 v. S. 4206).