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Gesellschaftsrecht | Keine kombinierte Beschlussfassung ohne Satzungsgrundlage
Eine kombinierte Beschlussfassung (abwesenden Gesellschaftern wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ermöglicht) ist nur zulässig, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung der GmbH ausdrücklich vorgesehen ist; dies gilt selbst dann, wenn alle Gesellschafter sich mit dem Verfahren einverstanden erklären. Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens führt stets zur Nichtigkeit des Beschlusses. Zudem bedarf der auf einer solchen kombinierten Beschlussform beruhende Gesellschafterbeschluss der gesonderten (Beschluss-)Feststellung ().