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Umsatzsteuer; | Abgrenzung von steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen eines Zahnarztes (§ 4 Nr. 14 UStG 1991)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen i. S. von § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchst. b UStG 1991, Unterposition 9021.29 Zolltarif. (2) Eine ,,Lieferung'' von Zahnprothesen liegt auch dann vor, wenn sie vom Zahnarzt rechnergesteuert mittels eines Cerec-Gerätes hergestellt werden (Abgrenzung zu Abschn. 89 Abs. 1 Satz 4 UStR 1996). (3) § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchst. b UStG 1991 enthält ein Aufteilungsgebot. (4) Ein Cerec-Gerät kann von einem Zahnarzt sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden.