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FG Düsseldorf 26.01.2006 16 K 139/04 E (PKH), NWB 25/2006 S. 191

Finanzgerichtsordnung | Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abzulehnen, wenn nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die ohne entgegenstehende Verjährung eine Änderung der Steuerfestsetzungen ermöglicht, das Klageverfahren dazu dienstbar gemacht wird, die ausstehenden Steuererklärungen nachzureichen und damit die Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern ( (PKH) NWB WAAAB-82392).

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