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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4755/03 VSt

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3StromStG § 4 Abs. 2 Satz 1StromStG § 9StromStV § 15 VO (EWG) Nr. 3696/93

Zuordnung eines Unternehmens zum „Verarbeitenden Gewerbe” i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG

Leitsatz

  1. Liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Handels- und Produktionsunternehmens nach dem Anteil der Wertschöpfung und den von ihm erzielten Umsatzerlösen in dem Spalten, Glühen und Walzen von Stahlringen (Stahlcoils), ist es als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG einzuordnen, das die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz erfüllt.

  2. Bei einer derartigen, der Unterklasse 28.52.1 WZ 93 zuzuordnenden Bearbeitung handelt es sich nicht nur um eine handelsübliche Manipulation von Halbzeug, durch die Waren vor ihrem Weiterverkauf nicht wesentlich verändert werden.

Fundstelle(n):
ZAAAB-87851

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.04.2006 - 4 K 4755/03 VSt

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