1. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 2 EStG ist nicht zu schließen, dass nur derjenige die Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, der diese selbst in Auftrag gegeben hat (entgegen IV
C 8 – S 2296 b – 16/04, BStBl I 2004, 958).
2. Es ist ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung
zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben.
3. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer zahlt, ist unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1383 Nr. 22 EFG 2006 S. 1163 Nr. 15 INF 2006 S. 526 Nr. 14 b&b 2006 S. 403 Nr. 11 IAAAB-87848
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.05.2006 - 13 K 262/04
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