Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche Kopien der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Eine Vergütung von Kopien, die der Rechtsanwalt erstellt hat, hat nach den kostenrechtlichen Regelungen durch den Mandanten
nur dann zu erfolgen, wenn der Aufwand für die Kopien für eine effiziente Rechtsverfolgung sachgerecht gewesen ist.
2. Kopiert der Prozessbevollmächtigte Originale, um sie seinen Schriftsätzen hinzuzufügen, so handelt es sich dann um eine
zusätzliche Leistung im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, die regelmäßig im (stillschweigenden) Einverständnis des Auftragsgebers
geschieht und damit vom Mandanten gesondert zu vergüten ist, wenn diese Ablichtungen für die Entscheidungsfindung erheblich
sein können. Das ist der Fall, wenn der Mandant seinem Bevollmächtigten keine Kopien der Einspruchsentscheidung vorgelegt,
der Rechtsanwalt deswegen Kopien der Einspruchsentscheidung gefertigt hat, um sie seiner Klageschrift entsprechend der Regelung
in § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO hinzuzufügen, und es sich um keine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Kopien (hier: sechs Blätter)
gehandelt hat.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 997 Nr. 13 RAAAB-87832
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Thüringer FG, Beschluss v. 20.02.2006 - IV 70008/06 Ko
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