Anwendbarkeit des § 22 KStG bei Arbeitnehmerproduktivgenossenschaften
Leitsatz
1. Unter Mitgliedergeschäfte i.S. des § 22 Abs. 1 KStG fallen nur solche Geschäfte, bei denen die Mitglieder der Genossenschaft
unternehmerisch gegenübertreten. Mitgliedergeschäfte liegen nicht vor, wenn die Genossen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
Leistungen an die Genossenschaft erbringen.
2. Nachzahlungen einer Arbeitnehmerproduktivgenossenschaft an ihre Mitglieder, bei deren Bemessung auf den Arbeitslohn der
Mitglieder im Verhältnis zu dem der Nichtmitglieder abgestellt worden ist, fallen nicht unter § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG 1996,
sondern stellen verdeckte Gewinnausschüttungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.
3. Kapitalgesellschaften haben nach der Rechtsprechung des BFH keine außerbetriebliche Sphäre. Dieser Grundsatz gilt auch
für eingetragene Genossenschaften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1099 Nr. 14 HAAAB-87831
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