Keine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides bei nachträglicher Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen als
Werbungskosten
Leitsatz
Werden Vorsteuerbeträge zunächst fälschlich im Jahr der Fertigstellung eines Vermietungsobjekts als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht, so kann ein für das Jahr der Verausgabung der Beträge ergangener
bestandskräftiger Steuerbescheid weder nach § 174 AO (widerstreitende Steuerfestsetzungen), noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
(nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen), noch nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden,
wenn die Beträge für dieses Jahr in der Umsatzsteuererklärung angegeben worden sind.
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