Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens
Leitsatz
Aufwendungen für ein sogenanntes Privatgutachten sind dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens
aus der Sicht der betroffenen Partei in der konkreten prozessualen Situation nach objektiven Maßstäben eines verständigen
Prozessbeteiligten für förderlich gehalten werden konnte und sein Gegenstand fachlich über den Inhalt normaler Prozessführung
und die üblichen eigenen Aufgaben der klagenden Partei und ihres Prozessbevollmächtigten hinausging. Der Höhe nach sind nur
die Kosten erstattungsfähig, als sie höchstens für das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen entstanden wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-87824
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.04.2000 - 3 KO 11/98
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