Bei Nettolohnvereinbarungen mit (japanischen) Arbeitnehmern sind Einkommensteuererstattungen mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn
abzuziehen
Leitsatz
Tritt der Arbeitnehmer auf Grund einer Nettolohnvereinbarung Einkommensteuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab, sind
die Erstattungsbeträge beim Arbeitnehmer als negative Einnahmen anzusetzen, wenn entsprechende, zu einem Rückfluss von Arbeitslohn
führende Rückzahlungen vom Finanzamt an den Arbeitgeber geleistet worden sind.
Diese negativen Einnahmen sind bei der Berechnung der einzubehaltenden laufenden Lohnsteuer mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn
abzuziehen. Für die Saldierung der Erstattungsbeträge mit den laufenden Nettolohnzahlungen und die Hochrechnung des verbleibenden
Saldos auf einen Bruttolohn bzw. die Hochrechnung der abzuziehenden Steuererstattungen auf Bruttobeträge fehlt demgegenüber
eine gesetzliche Grundlage.
Soweit in R. 122 Abs. 2 Satz 2 LStR ein Abzug vom Nettolohn für die Berücksichtigung eines Freibetrags oder im Hinblick auf
die Behandlung der Rückzahlung eines irrtümlich überhöht gezahlten Nettolohns „aus Vereinfachungsgründen” zugelassen wird,
stellt es sich ungeachtet der fehlenden sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung nicht als ermessensfehlerhaft dar,
wenn die Finanzbehörde für den Fall der Einkommensteuererstattung auf die Gesetzeslage verweist.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1429 Nr. 18 IAAAB-87822
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2006 - 17 K 4592/04 H(L)
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