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Keine Teilwertabschreibungen bei schwankenden Devisenkursen
Auf den Devisenmärkten übliche Kursschwankungen erlauben es nicht, Verbindlichkeiten in Fremdwährung mit einem höheren Wert anzusetzen. Ein höherer Teilwert ist ab 1999 nur zulässig, wenn das Merkmal der voraussichtlich dauernden Werterhöhung erfüllt ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; b - 14/00, DokID NWB RAAAA-76822). Im Streitfall ging es um eine Verbindlichkeit in japanischen Yen gegenüber der DM, die aufgrund des Kursanstiegs des Yen zum zumindest handelsrechtlich höher zu bewerten war. Für die Steuerbilanz war dies jedoch aufgrund der Neufassung des § 6 EStG nicht mehr möglich.
BBK F. 12 S. 6819