Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufspraktische Voraussetzung eines Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG ist für die Bestellung einer Person zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf den für die Beratungsbefugnis einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden erforderlich. Diese Vorschrift kann nicht so verstanden werden, dass entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut etwa auch eine sechsjährige Tätigkeit von mindestens acht Wochenstunden oder eine zwölfjährige Tätigkeit von mindestens vier Wochenstunden die berufspraktische Qualifikation erfüllen würde. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.