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Tauschähnliche Umsätze; Erstattung von Entsorgungskosten
Bei einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe kann Vorsteuer aus einer Teilrechnung nicht geltend gemacht werden, wenn die neben der Baraufgabe geschuldete Leistung wertlos ist und für den mit der Teilrechnung abgerechneten Leistungsteil hingegeben wird. Verpflichtet sich die Treuhandanstalt bzw. die spätere Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in einem Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Entsorgung von Rückständen auf dem Grundstück und kommt es aufgrund späterer Vereinbarungen dazu, dass sie stattdessen die Kosten der Entsorgung erstattet, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch und nicht die Zahlung eines echten Zuschusses vor.