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Aufwendungen für Erststudium
Der Abzug von Aufwendungen für das Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anstatt als Sonderausgaben kann bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro erst in dem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem der Kläger über eigene positive Einkünfte verfügt, die durch entsprechende Verluste aus dem Streitjahr ausgeglichen werden könnten.