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Weihnachtsgeld in Rückstellungsberechnung für ausstehenden Urlaub einzubeziehen
Bei der Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub ist auch ein anteiliges dreizehntes Monatsgehalt (hier: Weihnachtsgeld) einzubeziehen. Haben die Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Tarifvertrag Anspruch auf ein solches Weihnachtsgeld, ist es als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen, wirtschaftlich dem abgelaufenen Jahr zuzurechnen und damit bei der Rückstellungsberechnung einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind dagegen jährlich neu zu vereinbarende Sondervergütungen wie (freiwillige) Weihnachtsgratifikationen oder Tantiemezahlungen.